1. Die freiheitssichernde Funktion der Kompetenzabgrenzung für öffentlich-rechtliche Zwangsverbände erfordert eine Präzisierung der allgemeinen Aufgabenzuweisung an Industrie- und Handelskammern für solche Bereiche, in denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29/99 - BVerwGE 112 S. 69 ff.).
2. Bei nicht zum Kernbereich der Wirtschaftspolitik gehörenden öffentlichen Angelegenheiten wird der zulässige Umfang und das zulässige Gewicht der Betätigung von Industrie- und Handelskammern umso stärker begrenzt und haben sie sich mit Aktivitäten und Stellungnahmen umso mehr zurückzuhalten, je "ressortferner" der fragliche Politikbereich ist und je geringer und mittelbarer gewerbliche Belange am Rande berührt werden.
3. In den für sie "fremden" Bereichen sind die Industrie- und Handelskammern regelmäßig nur befugt, Auswirkungen auf die gewerbliche Wirtschaft geltend zu machen, nicht aber, konkrete und ins Einzelne gehende Lösungsvorschläge zu unterbreiten oder Forderungen zu stellen, die eine Abwägung auch mit anderen als wirtschaftlichen Belangen erfordern.
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG regelt eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme und nicht Förderungsvoraussetzungen, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
2. Eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
3. Eine "entsprechende beruflichen Qualifikation" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG kann durch eine berufliche Tätigkeit in Vollzeit über einen Zeitraum, der das Zweifache der Mindestdauer einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz beträgt, vermittelt werden, wenn diese Berufstätigkeit einen fachlichen Bezug zu dem erstrebten Fortbildungsziel aufweist.
4. Eine Fortbildungsmaßnahme, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG aus mehreren in sich selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) besteht, ist nur dann förderungsfähig, wenn das Vorqualifikationserfordernis bereits bei Beginn des ersten Maßnahmeabschnittes erfüllt wird.
5. Die Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat (wie Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 -).
Erhält die JCC als Rechtsnachfolgerin eines geschädigten sog. jüdischen Unternehmensträgers an dem auch nicht-jüdische Gesellschafter Anteile hatten, einen ehemals zum Unternehmen gehörenden Vermögenswert zurück (Unternehmensrestitution), so ist sie verpflichtet, das durch die Rückerstattung Erlangte unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen.
Wird nur Entschädigung in Geld gewährt, bedarf es keiner solchen Verteilung, weil der Entschädigungsanspruch der JCC dem Grunde nach auf den Anteil des "jüdischen" Gesellschafters beschränkt ist.
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.
Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 bis 3 normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit handelt es sich um gerichtlich vollständig überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe auf der Tatbestandsseite der Vorschrift, deren Vorliegen ein Erteilungsermessen der Ausländerbehörde erst eröffnet.
Unter Berücksichtigung des Regelbeispiels in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist bei der Prüfung der Voraussetzungen in § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen.
In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.
1.) Zur Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung des Spielens an Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit, unabhängig davon, ob eine mit einem lockeren Bezug noch verträgliche Schwankungsbreite festzustellen ist (Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
2.) Zur tatsächlichen Ausstattung von Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk zur zuverlässigen Erfassung der Einspielergebnisse, bezogen auf die Verhältnisse im Gebiet der Stadt Kassel.
Die Zurückstellung wegen einer Ausbildung im dualen Studiengang richtet sich nach den Anforderungen an Studierende in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b Alt. 1 WPflG.
Das (Bundes-)Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) schließt die Befugnis der Länder nicht aus, durch ein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz Ansprüche auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb konkreter Verwaltungsverfahren auch gegenüber Industrie- und Handelskammern einzuräumen (hier entschieden für das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen).
1.) Eine Handelskammer, deren Presseerklärung sich im von § 1 Abs. 1 IHKG gezogenen Rahmen bewegt, ist nicht verpflichtet, gegen daraufhin erfolgte Presseveröffentlichungen vorzugehen, aufgrund derer der Eindruck entstehen kann, die Presseerklärung betreffe allgemein politische Fragen jenseits des in § 1 Abs. 1 IHKG bezeichneten Aufgabenbereiches.
2.) Aus dem Umstand, dass politische Parteien zu einer aktuellen politischen Frage, die auch die Interessen der gewerblichen Wirtschaft berührt, eindeutig Stellung bezogen haben (hier: Quorum bei Volksentscheiden in Hamburg), ergibt sich keine Verpflichtung der Handelskammer zur Zurückhaltung bei der Veröffentlichung von Stellungnahmen zu diesem Thema.
1. Ein Apotheker kann sich als Pflichtmitglied einer öffentlich-rechtlichen Landesapothekerkammer auf der Grundlage des Art. 2 Abs. 1 GG gegen eine Überschreitung des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs durch diese Körperschaft wehren, ohne dass es darauf ankäme, ob er dadurch einen darüber hinausgehenden rechtlichen oder faktischen Nachteil erleidet (im Anschluss an BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 69).
2. Macht dagegen ein Pflichtmitglied einer berufsständigen Kammer geltend, die Körperschaft nehme einzelne ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, ist die Möglichkeit einer über den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG hinausgehenden eigenen Rechtsverletzung als Zulässigkeitsvoraussetzung der hiergegen gerichteten Klage erforderlich.
3. Die Bayerische Landesapothekerkammer überschreitet mit ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der auf Bundesebene tätigen Dachorganisation ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände den ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz zugewiesenen Aufgabenbereich nicht.
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Brandschutzarbeiten in der Form des Auftragens von Brandschutzbeschichtungen auf Elektrokabeln durchgeführt werden, unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge.
a) Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht säumig ist; in diesem Verfahren ist ein "Versäumnisbeschluss" analog § 330 ZPO nicht zulässig.
b) Zur Frage eines Verstoßes gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat.
Sind Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einer Schiedsvereinbarung unterstellt, dann schließt dies grundsätzlich neben der ordentlichen Klage auch den gewöhnlichen Urkundenprozess vor dem staatlichen Gericht aus (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 28. Oktober 1993 - III ZR 175/92 = NJW 1994, 136).
An sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden.
Die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung darf jedoch nicht rechtsmißbräuchlich sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen.
Ein sachlicher Grund ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen Betriebsübergangs zugrunde liegt.
Die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 der Anlage I a zum BAT-Teil II Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VKA) setzt den Meisterabschluss voraus. Dieses Ausbildungserforderung wird nicht durch einen Fachhochschulabschluss erfüllt. Die unterschiedliche Eingruppierung von Meistern und Fachhochschulabsolventen verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.
a) In dem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen (§ 485 Abs. 2 ZPO) ist der Sachvortrag des Antragstellers hinsichtlich des Hauptanspruchs, zu dessen Geltendmachung die Begutachtung dienen soll, grundsätzlich nicht auf seine Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ausnahmen können etwa gelten, wenn von vornherein ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozeßgegner oder ein Anspruch nicht erkennbar ist.
b) Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist mit dem Hauptsachewert oder mit dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen, auf den sich die Beweiserhebung bezieht.
Das Neutralitätsgebot in Fragen weltanschaulicher und religiöser Bekenntnisse schließt eine Befugnis des Staates nicht aus, den Bürger und Unternehmen über eine richtige und sachliche Information hinaus zu beraten, es begrenzt aber diese Befugnis. Es ist zwischen der Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem berechtigten Schutzbedürfnis der zu beratenden Bürger unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.
Ein Mitglied der Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer hat allein nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern kein Recht auf Einsichtnahme in Vorgänge im Zusammenhang mit einer Rechnungsprüfung.
Ist bei einer GmbH und Co.KG die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin ihrer Komplementär - GmbH - sog. Einheitsgesellschaft - so ist neben der GmbH und Co.KG zumindest dann auch die GmbH bei der Industrie- und Handelskammer beitragspflichtig, wenn sich die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht allein auf die Geschäftsführung der GmbH und Co.KG beschränkt.
Es widerspricht dem ordre public international, wenn eine Partei im Schiedsverfahren ein Urteil ergehen lässt, obwohl zuvor beide Schiedsparteien außerhalb des Schiedsverfahrens einen Streit beendenden Vergleich geschlossen haben.
Die Anfechtung einer auf die Herstellung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gerichteten Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung greift nicht durch, wenn der Anfechtende selbst Manipulationen eingeräumt hat und der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf eine Strafanzeige auf die Herstellung eines Schuldanerkenntnisses
besteht.
2.
Die nicht näher untermauerte Behauptung des Arbeitnehmers vor der Herstellung eines notariellen Schuldanerkenntnisses "unter Druck gesetzt worden zu sein" begründet keine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB oder den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Gläubiger aus dem notariellen Schuldanerkenntnis vollstrecken will.
Ob Wahlen zur Vollversammlung einer Industrie- und Handelskammer an einem schweren Verstoß gegen die einschlägige Wahlordnung leiden und ob ein derartiger Verstoß präkludiert ist, richtet sich nach nicht revisiblem Recht.
1. Die Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr wird für den deutschen Streckenteil von der für die geplante Endhaltestelle zuständigen Behörde im Bundesgebiet erteilt. Insoweit ist die Endhaltestelle als Ausgangspunkt für die Linie anzusehen. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr vom 11. September 1969 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 8. November 1991 (BGBl. II 1992, 21) trifft keine vom Personenbeförderungsgesetz abweichende Regelung.
2. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Verkehr löst nur dann die Fiktionswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG aus, wenn er den Anforderungen des § 12 PBefG genügt.
3. Bei der Prüfung, ob einem beantragten Verkehr öffentliche Verkehrsinteressen nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG entgegenstehen, dürfen bei der Frage, ob eine befriedigende Verkehrsbedienung besteht, die Ausgestaltungsmöglichkeiten der vorhandenen Unternehmer nicht berücksichtigt werden. Erst wenn eine Lücke im Verkehrsangebot festgestellt wird, stellt sich die Frage, ob die vorhandenen Unternehmer die infolge der mangelnden Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses bestehende Lücke oder die angebotene Verbesserung der Verkehrsbedienung durch Ausgestaltung zu schließen bereit sind.
4. Die Ausgestaltung einer Linie darf nicht zu einer Umwandlung des genehmigten Verkehrs führen. Die Einrichtung eines Antennenverkehrs nach drei verschiedenen Zielorten von einer gemeinsamen Haltestelle aus hält sich nicht im Rahmen einer Ausgestaltung.
1. Enthält das nach § 5 Abs. 3 VerstV bei der Versteigerung ungebrauchter Teppiche vorzulegende Schätzgutachten Angaben über den im regulären Einzelhandel mutmaßlich zu entrichtenden Preis und solche Angaben, die es dem Bieter und der Behörde ermöglichen, das Gutachten einem bestimmten Teppich zuzuordnen, so ist es nicht erforderlich, dass zusätzlich Farbfotos vorgelegt sowie Angaben zur Knüpfdichte, Längsseitenbefestigung und Endabschlüssen gemacht werden.
2. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine Forderung, die Vorlage der Schätzgutachten nummernmäßig der Aufstellung des Versteigerungsgutes zuzuordnen.