Für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung ihrer Mitglieder hohe Geldbeträge bei einer Bank anlegt, gelten nicht Handelsbräuche des Kapitalmarkts.
1. Die zivilrechtliche Haftung für Sachmängel bleibt beim Handel mit Arzneimitteln davon unberührt, dass die arzneimittelrechtliche Zulassung eines im Verkehr befindlichen Arzneimittels widerrufen wird.
2. Zu den Voraussetzungen eines Handelsbrauches im Arzneimittelhandel, der von der zivilrechtlichen Haftung für Sachmängel abweicht.
3. Der Charakter eines Rechtsstreits als "Musterprozess" begründet allein nicht die Zulassung der Revision.