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Handels- und Gesellschaftsrecht

Entscheidungen der Gerichte




OLG-CELLE – Urteil, 11 U 226/02 vom 24.04.2003

Rechtsgebiete:AGBG
Schlagworte:Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsvertreter
Stichwort:Handels- und Gesellschaftsrecht
Leitsatz:Sieht ein Handelsvertretervertrag vor, dass der Handelsvertreter auf Kosten des Prinzipals zum Versicherungsfachmann ausgebildet werden kann, kann eine Klausel, nach der der Handelsvertreter Ausbildungskosten zurückzahlen muss, wenn er die Ausbildung abbricht, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. I AGBG unwirksam sein.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 11 U 226/02



OLG-CELLE – Beschluss, 11 W 14/03 vom 12.03.2003

Rechtsgebiete:ArbGG, HGB
Schlagworte:Handels- und Gesellschaftsrecht, Handelsvertreter
Stichwort:Handels- und Gesellschaftsrecht
Leitsatz:Zur Rechtswegabgrenzung bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 11 W 14/03

OLG-CELLE – Beschluss, 16 VA 4/02 vom 05.02.2003

Rechtsgebiete:AktG, HintO, BGB
Schlagworte:Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitalgesellschaften
Stichwort:Handels- und Gesellschaftsrecht
Leitsatz:Schließt eine Aktiengesellschaft nach Kraftloserklärung ihrer bisherigen Aktien die Verbriefung der neuen Aktien durch Satzung aus (§ 10 Abs. 5 AktG), entfällt die Hinterlegungsmöglichkeit nach § 73 Abs. 3 Satz 1 AktG.
Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 16 VA 4/02

OLG-CELLE – Urteil, 9 U 151/02 vom 04.12.2002

Rechtsgebiete:GmbHG, AktG
Schlagworte:Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitalgesellschaften
Stichwort:Handels- und Gesellschaftsrecht
Leitsatz:1. Zur Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses berechtigt nicht nur ein Verfahrensmangel, der ursächlich für den angefochtenen Beschluss ist. Es ist ausreichend, aber auch erfoderlich, dass ein 'innerer Zusammenhang' zwischen dem Verstoß gegen Verfahrensregeln und dem Beschlussgegenstand besteht, der Fehler also für die Beschlussfassung 'relevant' ist.

2. In diesem Sinne ist als Verfahrensmangel die rechtswidrige Informationsverweigerung relevant, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschafter in Bezug auf den Beschlussgegenstand von seinen Teilhaberechten anderen Gebrauch gemacht hätte, also etwa - eben nach vollständiger und richtiger Information - die Diskussion zu einem Beschlusspunkt anders verlaufen wäre; auf das konkrete Abstimmungsergebnis kommt es ebenso wenig an wie überhaupt auf das Recht des anfechtenden Gesellschafters, an der Abstimmung teilzunehmen.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 9 U 151/02


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