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Handelndenhaftung bei einer AG in Gründung

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 5 AZR 613/05 vom 12.07.2006

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

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