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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 P 237/07 vom 17.10.2007

1. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist über § 167 Abs. 1 VwGO die entsprechende Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO geboten; eine Entscheidung im Beschlusswege ist möglich (wie ThürOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907).

2. Der Zweck des § 169 ZPO liegt in der Festlegung des Vollstreckungsweges für die durch einen Titel nach § 168 Abs. 1 VwGO begründeten Forderungen des Staats gegenüber Privatpersonen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist nur hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckung in Bezug genommen, nicht hinsichtlich der dafür erforderlichen Voraussetzungen.

3. Auch im Verwaltungsstreitverfahren sind die Vorschriften der §§ 709, 711 ZPO über die Sicherheitsleistung entsprechend anzuwenden, wenn der Fiskus Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungsgläubiger ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 7 U 33/99 vom 12.01.2000


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