Die Freie und Hansestadt Hamburg hat durch Änderung des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes wirksam eine Verpflichtung ihrer Arbeitnehmer eingeführt, zu ihrer Zusatzversorgung einen Beitrag von derzeit 1,25 vH des Arbeitsentgelts zu leisten.
Solange der Versorgungsberechtigte Krankengeld erhält, ruht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Ersten Hamburger Ruhegeldgesetzes sein Betriebsrentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit. Unerheblich ist es, daß der Rentenversicherungsträger die von ihm rückwirkend bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit dem für denselben Zeitraum gezahlten Krankengeld verrechnet (§ 107 Abs. 1 iVm. § 103 Abs. 1 und 2 SGB X). Da dem Versorgungsberechtigten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch der überschießende Betrag des Krankengeldes verbleibt, fehlt der Versorgungsbedarf.
Hinweise des Senats:
Die Ruhensregelung des § 12 Abs. 1 Satz 5 des 1. RGG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aktenzeichen: 3 AZR 359/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 17. Oktober 2000
- 3 AZR 359/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 16. September 1998
- 9 Ca 255/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 5. Mai 1999
- 4 Sa 87/98 -