Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrags bereits geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist, dass diese ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrags gerichtet ist; es muss erkennbar die Ablösung der Nachwirkung beabsichtigt sein. Dazu ist erforderlich, dass die Parteien auch den konkreten künftigen Nachwirkungszeitraum im Auge hatten.
1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS).
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.
1) Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine etwaige vor Ablauf des Tarifvertrages schon geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist in jedem Fall, dass sie ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrages gerichtet ist (mit BAG vom 21.9.1989 - 1 AZR 454/88; BAG vom 23.5.2005 - 4 AZR 186/04; BAG vom 17.1.2006 - 9 AZR 41/05 - jeweils zitiert nach JURIS)
2) Die Vereinbarung muss aber auf die Ablösung einer Nachwirkung des Tarifvertrages gerichtet sind.
3) Voraussetzung ist, dass die Parteien bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung auch den konkreten zukünftigen Nachwirkungszeitraum ins Auge gefasst haben. Erforderlich ist insoweit, dass sich aus der Einzelvertragsvereinbarung dieser eindeutige, auf die Zukunft gerichtete Regelungswille der Parteien zweifelsfrei ergibt.