JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > H > Haltung
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, VwGO, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, Zulässigkeit, Rechtsverhältnis, Klageänderung, Erledigungserklärung, Protokollierungspflicht, Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, Legebatterie, Altanlage, Genehmigung, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung |
| Stichwort: | Haltung |
| Leitsatz: | 1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 48.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BImSchG, TierSchG, TierSchNutztV, Richtlinie 1999/74/EG |
| Schlagworte: | Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, Geltung, unmittelbar, Legehennen, Haltung, Käfig, immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Baugenehmigung, Legebatterie, Altanlage, Tierhalter, Pflichten, Tierschutz, Bestandsschutz, Übergangsvorschriften, Inhalts- und Schrankenbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Inländerdiskriminierung |
| Stichwort: | Haltung |
| Leitsatz: | 1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV verstoßen nicht zu Lasten der Anlagenbetreiber gegen höherrangiges Recht. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 4.08 | |
| Rechtsgebiete: | TierSchG |
| Schlagworte: | Haltung, Leiden, Rind |
| Stichwort: | Haltung |
| Leitsatz: | Die Belassung von Rindern auf einem häufig verschlammten, morastigen Gelände ohne zureichenden Witterungsschutz und ohne ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser ist als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Für die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots gegen den Tierhalter nach § 16 a Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 11 TG 677/06 | |
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