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Halterhaftung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 9 U 187/08 vom 20.03.2009

Rechtsgebiete:StVG, StVO
Schlagworte:Einsatzfahrzeug, Einsatzfahrt, Wartepflicht
Stichwort:Halterhaftung
Leitsatz:1. Teilnehmer des fließenden - an sich auch bevorrechtigten - Verkehrs sind verpflichtet, einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und Martinshorn) "freie Bahn" zu schaffen, um dessen Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort zu gelangen. Die Wahl der unter den gegebenen Umständen günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug durch den Verkehr obliegt dem Einsatzfahrer.

2. Hat der nach § 38 Abs. 1 StVO verpflichtete Verkehrsteilnehmer seinen Beitrag zur "freien Bahn" geleistet und eine neutrale Position eingenommen, konkretisiert sich die Verpflichtung aus der genannten Vorschrift dahin, so lange zu warten, bis eine künftige Störung des Fahrweges des Einsatzfahrzeugs durch ihn ausgeschlossen ist. Verlässt er dagegen seine neutrale Position zu früh, weil er meint, dem Einsatzfahrer eine bessere Fahrlinie eröffnen zu können, und kommt es dabei zu einer Kollision mit dem Einsatzfahrzeug, liegt darin ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO und kann die alleinige Verantwortlichkeit des entsprechenden Fahrzeugführers zur Folge haben.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 9 U 187/08



OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-1 U 209/07 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:StVG, PflVersG, BGB, StVG, VVG
Stichwort:Halterhaftung
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-1 U 209/07

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 72/08 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Teilurteil, Zulässigkeit
Stichwort:Halterhaftung
Leitsatz:1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 539 ZPO dar, der nicht rückwirkend allein dadurch beseitigt wird, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung materiellrechtlich für richtig hält.

2. Die Unzulässigkeit eines Teilurteils wird nicht nachträglich durch eine nach Urteilserlass vorgenommene Abtrennung des verbliebenen Rechtsstreits geheilt.

3. Die Rechtsprechung des BGH, nach der die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Konkurs oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt und in diesem Fall ein Abschluss durch Teilurteil zulässig sein kann, ist auf Fälle des Todes einer Partei entsprechend anwendbar, wenn die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens auch durch die unbekannten Erben der verstorbenen Partei ungewiss war (Anschluss an BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 72/08

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-1 U 79/06 vom 14.01.2008

Rechtsgebiete:StVO, ZPO, StVG, PflVG, BGB
Stichwort:Halterhaftung
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-1 U 79/06


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