Die gesamtschuldnerische Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen Gemeinschaft zur Hundesteuer (fiktive Haltergemeinschaft) setzt voraus, dass jedes Gemeinschaftsmitglied dem Grunde nach steuerpflichtig sein kann.
1. Halter eines Hundes ist derjenige, dem das Tier zeitlich und räumlich zugeordnet ist und der dafür auch in gewissem Umfang Einkommen oder Vermögen aufwendet; dass die Kosten der Hundehaltung durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden, schließt die Haltereigenschaft nicht aus.
2. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege stellt einen besteuerbaren Aufwand dar.
Beschluß des 8. Senats vom 28. November 1997 - BVerwG 8 B 224.97
Leitsatz:
Der bundesverfassungsrechtliche Begriff der Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) steht einer satzungsrechtlichen Bestimmung nicht entgegen, die als Hundehalter und damit als Schuldner der Hundesteuer denjenigen bezeichnet, der einen Hund im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.
I. VG München vom 29.08.1996 - Az.: VG M 10 K 96.358
II. VGH München vom 14.07.1997 - Az.: VGH 4 B 96.3575