1. Die infolge einer Flexibilisierung des Begegnungsverkehrs erreichbare Stabilisierung des Bahnfahrplans durch Vermeidung von Folgeverspätungen ist ein zulässiges Planungsziel, das den zweigleisigen Ausbau eines Schienenweges rechtfertigt.
2. Im Klageverfahren gegen einen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss kann ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener nicht geltend machen, dass der ihm entstehende Verlust an ländlichen Grundstücken im Wege einer Unternehmensflurbereinigung auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden könnte. Insofern ist er auf eine Geltendmachung im nachfolgenden Enteignungsverfahren bzw. im Rahmen eines bereits angeordneten Flurbereinigungsverfahrens beschränkt.
Zur Anfechtung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung für einen Haltepunkt durch einen mittelbar Betroffenen, der im Verfahren nicht beteiligt worden ist.
Zur Vorbelastung eines an eine Eisenbahnstrecke angrenzenden, empfindliche Messgeräte (u. a. ein Rasterelektronenmikroskop) verwendenden Betriebs durch elektromagnetische Felder und Erschütterungen bei Einrichtung eines S-Bahn-Haltepunkts.