Über die Zuweisung von Büropersonal für den Personalrat einer Kommunalverwaltung gem. § 42 III PersVG LSA kann anhand von Erfahrungswerten in vergleichbaren Dienststellen entschieden werden.
Als Maßstab für den erforderlichen Bedarf kann die Anzahl der Mitglieder des Personalrats dienen, die gem. § 44 V LSA PersVG von Ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind.
Der Senat geht bei einem aus 9 Mitgliedern bestehenden Personalrat einer Kommunalverwaltung und einer vollen Freistellung von der Zuweisung einer Bürokraft mit 20 Wochenstunden (Halbtagskraft) als den erforderlichen Bedarf aus.