Die Regelungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und der Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV-NE) sind hinsichtlich der Beurteilungskriterien dafür, welches Sicherung notwendig, aber auch ausreichend ist, grundsätzlich lückenlos. Für die Berücksichtigung einer individuellen Schutzbedürftigkeit von Anliegern ist daneben kein Raum.