1. Eine halbgeschlossene psychiatrische Abteilung oder Station (Open-door-system) im Sinne der Anmerkung 1 Abs. 1 lit. b zum PVGP. BAT-KF liegt bereits dann vor, wenn neben Patienten, welche die Abteilung/Station frei verlassen dürfen, auch solche untergebracht sind, denen dies nicht erlaubt ist und die daher ggf. am Verlassen der Abteilung/Station gehindert werden müssen.
2. Diese Patientengruppe, die dem sog. Stationsgebot unterliegt, muß nicht die Mehrzahl der Patienten der Abteilung oder Station darstellen.
Aktenzeichen: 10 AZR 772/96
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 12. November 1997
- 10 AZR 772/96 -
I. Arbeitsgericht Urteil vom 11. Januar 1996
Dortmund - 3 Ca 1989/95 -
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 01. Oktober 1996
Hamm - 7 Sa 897/96 -