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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 322/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Selbstladewaffe, halbautomatische, Mangel, behebbarer
Stichwort:halbautomatische
Leitsatz:Eine halbautomatische Selbstladewaffe i.S.d. § 53 I 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG a.F. verliert ihre Eigenschaft als halbautomatische Waffe nicht schon allein dadurch, dass sie infolge eines Mangels vor Abgabe eines Schusses jeweils von Hand nachgeladen werden muss, sofern dieser Mangel jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug behoben und die Waffe alsdann ihrer Bauart entsprechend wieder als halbautomatisch eingesetzt werden kann. Das Urteil muss im Falle eines Schuldspruchs wegen § 53 I 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG a.F. erkennen lassen, ob und mit welchen konkreten Mitteln der Angeklagte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den die halbautomatische Funktionsweise der Waffe aufhebenden Mangel ohne Schwierigkeiten selbst zu beseitigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 322/03




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