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OLG-HAMM – Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 87/07 vom 08.06.2007

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Pauschgebühr, Nebenklägervertreter, Haftzuschlag
Stichwort:Haftzuschlag
Leitsatz:Der Haftzuschlag der Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG entsteht für den Vertreter des Nebenklägers nur, wenn sich der Nebenkläger in Haft befunden hat. Entstehen für den Nebenklägervertreter dadurch, dass der Beschuldigte in Haft ist, Erschwernisse, muss der Wahlanwalt diese gegenüber seinem Mandanten im Rahmen des § 14 RVG geltend machen. Für den beigeordneten Beistand sind die Erschwernisse ggf. im Rahmen der Pauschgebühr geltend zu machen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 (s) Sbd. IX - 87/07




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