Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1 StGB). Dabei ist nicht auf die Dauer der Haftverbüßung abzustellen, sondern im Falle der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe darauf, ob eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren zugrunde liegt.