Der Bürge kann sich nicht auf das VerbrKrG bzw. die entsprechenden verbraucherschützende Normen des BGB berufen, weil der Bürgschaftsvertrag kein Kredit ist und der Bürge keinen Kredit erhält. Anders ist dies dann, wenn keine Bürgschaft, sondern eine Mithaftungsübernahme oder ein gleich zu behandelnder Schuldbeitritt vorliegt.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BGH diese Unterscheidung in seiner Entscheidung vom 08.11.2005 - XI ZR 34/05 - aufgegeben hat.
1. Die in § 839 BGB niedergelegte persönliche Haftung des Beamten schließt die allgemeinen Bestimmungen der §§ 823 ff. BGB aus.
2. Die den Amtsträger persönlich treffende Schadensersatzverpflichtung aus § 839 BGB wird für den hoheitlichen Bereich nach Art. 34 S. 1 GG auf den Hoheitsträger verlagert.