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Haftungstatbestand

Entscheidungen der Gerichte

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 4 K 4/03 vom 27.07.2005

Voraussetzung für eine Haftung eines Wohnungsgebers für eine Kurabgabe ist, dass der Haftende eine Möglichkeit zur Einziehung hatte. Verweigert der Kurgast ihm gegenüber die Zahlung der Kurabgabe, ohne dass er die Möglichkeit hat, eine Pflicht zur Zahlung der Kurabgabe durchzusetzen, so wird eine Haftung in der Regelung zu verneinen sein.

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