Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450)
1. Abweichend von § 78 BG LSA knüpft § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) KAG-LSA i. V. m. § 32 AO hinsichtlich des Schweregrades der Dienst- oder Amtspflichtverletzung daran an, ob das dienstrechtliche relevante Handeln des Beamten mit Strafe bedroht ist.
2. Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
3. Auf eine erfolgte oder noch mögliche strafrechtliche Verurteilung des Beamten kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an.