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Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 58/01 vom 15.01.2002

Rechtsgebiete:BGB, KO, SozplKonkG
Schlagworte:Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan
Stichwort:Haftungsbeschränkung für nachkonkurslichen Sozialplan
Leitsatz:1. Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Betriebsübernehmers nach § 613 a Abs. 1 BGB für Ansprüche auf Abfindung aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen Sozialplan gelten auch für Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, den der Konkursverwalter gemäß § 2 SozplKonkG geschlossen hat.

2. Hat der Betrieb durch den Betriebsübergang seine Identität nicht verloren und ist deshalb der Betriebsübernehmer betriebsverfassungsrechtlich in die Rechte und Pflichten aus dem normativ fortwirkenden Sozialplan eingetreten, so hindern die Grundsätze der Haftungsbeschränkung im Konkurs auch ein Einstehenmüssen für Abfindungsforderungen aus diesem Sozialplan.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 58/01




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