Zur Inhaftungnahme des Erwerbers nach Firmenfortführung (§§ 191 Abs. 1 AO, 25 Abs. 1 HGB) für Gewerbesteuernachforderungen und Nachforderungszinsen, die nach Geschäftsübergang gegenüber dem in Liquidation befindlichen Steuerschuldner festgesetzt worden sind.
1. Sondernutzungsgebühren sind keine Benutzungsgebühren i.S.d. § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1 SächsKAG
2. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 9 Abs. 1 SächsKAG knüpft an den entsprechenden Begriff i.S.d. § 10 Abs. 2 SächsGemO und § 9 Abs. 1 und 2 SächsLKrO an.
3. Öffentliche Straßen sind keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften.
4. Sondernutzungsgebühren sind Abgaben i.S.d. § 36 SächsKAG.
5. Eine wirksame Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Mahnung sieht u.a. voraus, dass diese an den Abgabenschuldner gerichtet wird und sie ihm gegenüber vor Ablauf der Verjährungsfrist bekanntgegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt erst mit Zugang der schriftlichen Mahnung beim Abgabenschuldner.
Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wird durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen.
Ein vor Eintritt der Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Primärschuld ergangener Haftungsbescheid wird nicht nachträglich dadurch unwirksam oder rechtswidrig, dass hinsichtlich der Primärschuld Zahlungsverjährung oder Festsetzungsverjährung eintritt (wie BFH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BFH VII R 28/99 - <BFH/NV 2001, 1467 ff.>).
1. Der Haftungsschuldner für Gewerbesteuer ist mit seinen Einwendungen gegen den Gewerbesteuermessbescheid und den Gewerbesteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 166 AO ausgeschlossen.
2. Ein nicht alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der für Steuerschulden der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Haftung genommen wird, kann alle Einwendungen gegen den primären Steueranspruch erheben.
3. Die mit der Heranziehung zur Haftung nach § 191 Abs. 1 AO verbundene Zahlungsaufforderung nach § 219 AO ist ein selbständiger Verwaltungsakt.
Ein während des Laufs der Festsetzungsfrist für die Steuer erlassener Haftungsbescheid nach § 191 AO wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Steuer selbst nicht mehr innerhalb der Festsetzungsfrist festgesetzt wird.