1. Wer Heu frisch eingelagert muss dieses im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht in kurzen Abständen zur Verhinderung einer Selbstentzündung kontrollieren.
2. Zu den Vorraussetzungen der Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität.
1. Rechtstatsachen, die für die Auslegung, dh für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsnorm benötigt werden, unterliegen nicht der in § 163 SGG angeordneten Bindung des Revisionsgerichts an tatrichterliche Feststellungen (teilweise Aufgabe von BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R = SozR 3-2200 § 551 Nr 16; BSGE 91, 23 = SozR 4-2700 § 9 Nr 1).
2. Die Frage, welcher Einwirkungen es mindestens bedarf, um eine bestimmte Berufskrankheit zu verursachen, ist unter Zuhilfenahme medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachkunde nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu beantworten.
1. Wird ein auf Anerkennung von Schädigungsfolgen gerichteter Versorgungsanspruch auf mehrere unterschiedliche Vorgänge gestützt, so ist der Streitgegenstand derart teilbar, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Revision für jeden durch einen abgrenzbaren Sachverhalt bestimmten Teil gesondert zu prüfen ist.
2. Im sozialen Entschädigungsrecht kommt eine Beweislastumkehr wie in Arzthaftpflichtprozessen auch dann nicht zum Tragen, wenn bei der Musterung ein Wirbelsäulenleiden übersehen worden ist, dass sich möglicherweise in Folge von Wehrdienstbelastungen verschlimmert hat (Bestätigung von BSG vom 19.8.1981 - 9 RVi 5/80 = SozR 3850 § 52 Nr 1).