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Haftungsbegrenzung

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 2351/06 vom 18.12.2007

1. Nach § 9 Abs. 1 BBodSchG hat die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn (nur) Anhaltspunkte, d.h. auch lediglich ein mehr oder weniger vager Verdacht (sog. Anfangsverdacht), für eine schädliche Bodenverunreinigung oder eine Altlast vorliegen, ohne insoweit einen Verantwortlichen einbeziehen und mit den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Gefahrabschätzung belasten zu können. § 9 Abs. 2 BBodSchG stellt demgegenüber in zweifacher Hinsicht qualifizierte Anforderungen an den bestehenden Gefahrenverdacht. Es müssen sich zum einen die Anhaltspunkte, namentlich aufgrund von nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen weiter konkretisiert haben, zum zweiten müssen hinreichende Verdachtsmomente zutage getreten sein. Der zuständigen Behörde müssen somit eindeutige und nachprüfbare tatsächliche Indizien vorliegen, die auf das zweite Moment, nämlich den hinreichenden Verdacht führen. Hinreichender Verdacht ist in diesem Zusammenhang äquivalent mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit".

2. Zu den Voraussetzungen einer auf § 13 Abs. 1 BBodSchG gestützten Anordnung, eine Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung durchzuführen sowie zur Abgrenzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG.

3. Die Verpflichtungen des Verantwortlichen nach dem Bundesbodenschutzgesetz unterliegen keiner Verjährung. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsnachfolger in Anspruch genommen wird.

4. Die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG liegen nur dann vor, wenn der alleinige Gesellschafter oder beherrschender Mehrheitsgesellschafter durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" Gesellschaftsvermögen entzogen hat.

5. Jedenfalls dann, wenn eine Rechtsnachfolge in die Verhaltensverantwortlichkeit auf einer Verschmelzung im Sinne von § 2 UmwG beruht, besteht keine Veranlassung in die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze über die verfassungsunmittelbare Begrenzung der Inanspruchnahme des Zustandsstörers entsprechend anzuwenden.

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 1990/04 vom 18.03.2004

1. Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind, bestimmt sind nach dem eindeutigen, wenn auch von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgehenden Willen des Gesetzgebers nicht nach § 305 Abs. 2 BGB. Die Einbeziehung von ABG in den Arbeitsvertrag richtet sich allein nach §§ 145 ff. BGB.

2. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht tatsächlich vereinbarte Vertragsbedingungen nicht (nachträglich) unwirksam.

3. Ein Ausländer, der nach mündlichem Abschluss des Arbeitsvertrages einen in deutscher Sprache geschlossenen, deutschem Recht unterfallenden Formulararbeitsvertrag unterschreibt, ohne auf einer Übersetzung zu bestehen, muss auch nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist dieses Formularvertrages gegen sich gelten lassen. Insofern steht er einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

4. Eine Ausschlussfrist, die in einem Formularvertrag als eigener Untergliederungspunkt unter einer Regelung, die mit "Vergütung/Zahlungsweise" überschreiben ist, enthalten ist, ist keine Überraschungsklausel. Von einem Durchschnittsarbeitnehmer ist zu verlangen, dass er alles, was unter der Überschrift " Vergütung" im Arbeitsvertrag steht, vor Unterschrift zumindest überfliegt.

5. Einzelvertragliche Ausschlussfristen, die nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfassen, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn nicht ausnahmsweise ein Ausgleich für den Arbeitnehmer durch andere Vorteile erfolgt.

6. Eine einstufige Ausschlussfrist von 3 Monaten, die mit Fälligkeit zu laufen beginnt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, wenn davon nur Entgeltansprüche erfasst werden, die ausschließlich von der Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden abhängen.

7. § 202 BGB steht einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist, die nur alle wechselseitgen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, soweit sie die Vergütung betreffen, nicht entgegen.

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