Beim Diebstahl von Transportgut ist eine vollständige Befreiung des Frachtführers von der Haftung wegen Unvermeidbarkeit des Schadenseintritts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 CMR zu verneinen, wenn der Frachtführer den LKW mit Ladung auf der angemieteten Teilfläche eines fremden, mit einem 2 Meter hohen Maschendrahtzaun und einem Rolltor gesicherten Betriebsgrundstücks über das Wochenende abstellt, ohne zusätzliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen.