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Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 2 AKB

Entscheidungen der Gerichte




OLG-THUERINGEN – Beschluss, 4 U 936/03 vom 06.01.2004

Rechtsgebiete:AKB
Schlagworte:Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 2 AKB
Stichwort:Haftungsausschluss nach § 11 Nr. 2 AKB
Leitsatz:Der Versicherungsnehmer eines schädigenden Fahrzeugs hat im Hinblick auf seinen geschädigten PKW keinen Anspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG gegen den Versicherer als Haftpflichtversicherer des Schädiger-Kfz, denn er ist im Sinne der Vorschrift des § 3 Nr. PflVG nicht Dritter.

Dritter wäre er nur, wenn der Haftungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB nicht eingriffe, d.h. wenn er einen Personenschaden geltend machen würde. Für reine Sachschäden greift der Haftungsausschluss dagegen voll ein.

Mithin ist in solchen Fällen allein die formale Rechtsstellung eines Versicherungsnehmers des schädigenden wie des geschädigten PKW ausreichend, um einen Anspruch gegen die Versicherung entfalölen zu lassen.

Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB ist weder überraschen, noch unangemessen, da kein Versicherungsnehmer erwarten kann, dass er aus dem von ihm selbst abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Ansprüche gegen den Versicher wegen eines Vermögensschadens (Sachschadens) geltend machen kann, den er selbst oder eine mitversicherte Person verursacht hat.

Eine Hinweispflicht der Versicherung oder ihres Agenten - auf diese Deckungslücke - besteht grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, wenn der Versicherungsnehmer nach solchen Deckungslücken fragt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 4 U 936/03




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