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Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse

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LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 (6) Sa 1152/04 vom 21.09.2004

Rechtsgebiete:BGB, StGB
Schlagworte:Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
Stichwort:Haftung für nicht gedeckte Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
Leitsatz:Zahlt der Geschäftsführer der Arbeitgeber-Firma die Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zugunsten des Klägers nur zum Teil, so kann der Kläger ihn nicht nach § 823 (2) BGB i. V. m. § 266 a StGB auf den Differenzbetrag hinsichtlich seines Anspruchs auf Resturlaub in Anspruch nehmen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 a StGB nicht erfüllt sind.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 8 (6) Sa 1152/04




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