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Haftung für neu begründete Masseverbindlichkeiten

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OLG-CELLE – Urteil, 16 U 11/04 vom 13.07.2004

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Haftung für neu begründete Masseverbindlichkeiten
Stichwort:Haftung für neu begründete Masseverbindlichkeiten
Leitsatz:1. Der Insolvenzverwalter haftet nach § 61 InsO nicht auf das Erfüllungsinteresse. Vielmehr hat er den Gläubiger nur so zu stellen, wie dieser ohne Eingehung des Schuldverhältnisses mit dem Verwalter gestanden hätte.

Wird ausgefallener Mietzins für Gewerberäume geltend gemacht, muss also dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, dass eine anderweitige Vermietungsmöglichkeit bestanden hätte (Anschluss an BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03).

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das Mietverhältnis fort gesetzt worden ist und hierdurch Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 61 InsO entstanden sind, trägt der Gläubiger.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 16 U 11/04




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