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Haftung für die Behandlung in einem sogenannten Geburtshaus

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OLG-HAMM – Urteil, 3 U 8/01 vom 24.04.2002

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Haftung für die Behandlung in einem sogenannten Geburtshaus
Stichwort:Haftung für die Behandlung in einem sogenannten Geburtshaus
Leitsatz:Der Behandlungsvertrag der Patientin mit dem die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen besteht auch dann fort, wenn sich die Patientin in ein sogenanntes Geburtshaus begibt und der Gynäkologe die Behandlung dort fortsetzt.

Die Beweislast dafür, daß dem Patienten der ärztliche Rat zur standardgemäßen Behandlung/Operation erteilt und der Patient diesen Rat nicht befolgt hat, trägt der Arzt.
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 U 8/01




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