Es ist zulässig, die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt nach § 84 AuslG (jetzt § 68 AufenthG) mit der Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten nach §§ 82 Abs. 2 und 83 Abs. 1 AuslG (jetzt §§ 66 Abs. 2 und 67 Abs. 1 AufenthG) zu verbinden. Eine derartige Verpflichtungserklärung (vgl. das bundesweit verwendete Formular mit der Artikel-Nr. 10150 der Bundesdruckerei) muss aber hinreichend bestimmt sein (hier verneint).
Die zuständige Ausländerbehörde hat bei atypischen Gegebenheiten bereits im Stadium des Heranziehungsverfahrens Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang der Verpflichtungsgeber in Anspruch genommen werden soll.