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Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 8 AZR 95/01 vom 15.11.2001

Rechtsgebiete:BGB, Manteltarifvertrag Systemgastronomie vom 6. November 1996, Tarifvertrag Mitropa vom 27. Juni 1997
Schlagworte:Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen
Stichwort:Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen
Leitsatz:1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung.

2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von BAG 10. Dezember 1986 - 5 AZR 507/85 - BAGE 54, 25).
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 95/01




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