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Haftung eines Geldtransportfahrers

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BAG – Urteil, 8 AZR 562/95 vom 22.05.1997

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Haftung eines Geldtransportfahrers
Stichwort:Haftung eines Geldtransportfahrers
Leitsatz:Leitsätze:
1. Soweit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Vorschriften über die Verwahrung (§ 688 BGB) und den Auftrag (§§ 675, 663, 665 bis 670, 672 bis 674 BGB - vgl. BAG Urteil vom 29. Januar 1985 - 3 AZR 570/82 - AP Nr. 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, zu II der Gründe, m.w.N.) Anwendung finden, nach denen der Arbeitnehmer für eingetretene Fehlbestände wegen zu vertretender Unmöglichkeit nach § 280 Abs. 1 BGB haftet, setzt das voraus, daß der Arbeitgeber eine Tatsachenlage geschaffen hat, nach der er nicht Besitzer der Sache war. Für die Frage der Darlegungs- und Beweislast kommt es zudem darauf an, ob der Arbeitnehmer Alleinbesitzer war.

2. Ob der Arbeitnehmer wegen positiver Vertragsverletzung (§§ 280, 286 BGB analog) haftet, hängt davon ab, ob er den Schaden dadurch verursacht hat, daß er schuldhaft seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzte. Es ist Sache des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen.

Aktenzeichen: 8 AZR 562/95
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 22. Mai 1997
- 8 AZR 562/95 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 1992
Hannover - 10 Ca 457/91 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Mai 1994
Niedersachsen - 3 Sa 526/92 -
Volltext: BAG - Urteil, 8 AZR 562/95




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