1. Aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges haftet der Wohnungseigentümer, dessen Wohnung unter Zwangsverwaltung steht, für Vorschusszahlungen, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Zwangsverwalter leistet.
2. Der Zwangsverwalter kann die Jahresabrechnung mit dem Ergebnis anfechten, dass in der Einzelabrechnung des Eigentümers der zwangsverwalteten Wohnung die Sonderbelastung in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt werden darf, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.
1. Aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges haftet der Wohnungseigentümer, dessen Wohnung unter Zwangsverwaltung steht, für Vorschusszahlungen, welche die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung an einen Zwangsverwalter leistet.
2. Der Zwangsverwalter kann die Jahresabrechnung mit dem Ergebnis anfechten, dass in der Einzelabrechnung des Eigentümers der zwangsverwalteten Wohnung die Sonderbelastung in Höhe der Vorschüsse nicht gegen die Zwangsverwaltungsmasse zur Befriedigung nach § 155 ZVG fällig gestellt werden darf, während die persönliche Haftung des Wohnungseigentümers wegen dieser Sonderbelastung bestehen bleibt.