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Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters

Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 24 W 21/02 vom 15.07.2002

Rechtsgebiete:WEG, BGB
Schlagworte:Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
Stichwort:Haftung des Teileigentümers für mangelhafte Abluftanlage in der Gaststätte seines Gewerbemieters
Leitsatz:Ein Eigentümerbeschluss zur unverzüglichen Behebung unstrittiger Mängel an der Abluftanlage in den Räumen des Gewerbemieters eines Teileigentümers und zur Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten gegen den Teileigentümer widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Der Teileigentümer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen seines Mieters nach § 278 BGB. Mit einer bloßen Vorschussklage gegen seinen Gewerbemieter kommt der Teileigentümer seinen Pflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft nicht ausreichend nach.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 24 W 21/02




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