Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, daß bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch den Geschädigten oder einen seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfällt (im Anschluß an BGH Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210).
Aktenzeichen: 8 AZR 645/96
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 19. Februar 1998
- 8 AZR 645/96 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 02. Februar 1995
- 8 Ca 375/94 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 12. September 1996
- 1 Sa 15/95 -