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Haftung des Maklers

Entscheidungen der Gerichte

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 67/01 vom 08.04.2003

1. Nach Erledigung einer Notariatskostenbeschwerde in der Hauptsache können die gerichtlichen Auslagen bei voraussichtlichem Erfolg der Beschwerde entsprechend § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. bzw. § 156 Abs. 5 Satz 3 KostO n.F. dem Notar auferlegt werden. Über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu entscheiden.

2. Der Anfall der Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt voraus, dass dem Notar ein gegenüber dem Beurkundungsauftrag selbständiger Auftrag zur Aushändigung des Urkundsentwurfs erteilt worden ist.

3. Erfordert ein Makler im Namen eines Beteiligten der vorgesehenen Beurkundung vom Notar die Aushändigung des Entwurfs, setzt die Haftung des Beteiligten als Kostenschuldner das Bestehen einer auf das Erfordern des Entwurfs gerichteten Vollmacht voraus. Fehlt es daran und wird das Erfordern auch nicht nachträglich genehmigt, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht.

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