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Haftung des Frachtführers für Beschädigung des Transportguts

Entscheidungen der Gerichte




OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 167/02 vom 04.03.2004

Rechtsgebiete:CMR, EGBGB, BGB
Schlagworte:Haftung des Frachtführers für Beschädigung des Transportguts
Stichwort:Haftung des Frachtführers für Beschädigung des Transportguts
Leitsatz:1. Ein unabwendbares Ereignis i. S. v. Art. 17 Abs. 2 CMR liegt nicht vor, wenn das Frachtgut beschädigt wird, weil der zum Transport eingesetzte LKW auf einer italienischen Autobahn mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 90 km/h ungebremst zwei große, für den Fahrer bei ordnungsgemäßer Sorgfalt erkennbare Schlaglöcher durchfährt, ins Schleudern gerät und umstürzt.

2. Art. 32 Abs. 4 CMR schließt es nicht aus, dass der Anspruchsinhaber sich nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf beruft, mit seiner seinerzeit noch unverjährten Forderung aufgerechnet und dadurch die Erfüllung des Gegenanspruchs bewirkt zu haben.
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 167/02




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