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Haftung des Bürgen für die Kosten eines Anfechtungsprozesses

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OLG-CELLE – Urteil, 3 U 192/07 vom 09.01.2008

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Haftung des Bürgen für die Kosten eines Anfechtungsprozesses, kein Verjährungsbeginn des Anspruchs aus der Bürgschaft bei vorläufig vollstreckbarem Kostenfestsetzungsbeschluss
Stichwort:Haftung des Bürgen für die Kosten eines Anfechtungsprozesses
Leitsatz:Verteidigt sich der Gläubiger erfolgreich gegen eine Anfechtungsklage, deren Ziel es ist, einen zur Befriedigung der Hauptschuld gezahlten Betrag wieder herauszuverlangen, kann er die ihm entstandenen Prozesskosten gem. § 767 Abs. 2 BGB vom Bürgen erstattet verlangen.

Die Verjährung der Bürgenschuld beginnt nicht schon mit Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschluss zu laufen, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 3 U 192/07




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