Die Verpflichtung eines Arbeitgebers für die von ihm begründete Versorgungsschuld gegenüber einem bereits im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmer erlischt nicht dadurch, daß der Arbeitgeber sein Unternehmen in eine neu gegründete KG einbringt. Scheidet der frühere Arbeitgeber anschließend aus der KG als Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementärin aus der Gesellschaft aus und wird über diese das Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt der frühere Arbeitgeber weiterhin Versorgungsschuldner des Betriebsrentners. Eine Enthaftung auf der Grundlage des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes kommt nicht in Betracht. Insoweit bedarf es einer teleologischen Reduktion der §§ 26, 28 HGB.