Eine Haftung der (übrigen) Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters für Schäden durch herabfallende Dachziegel setzt voraus, dass der geschädigte Wohnungseigentümer den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringt. Insoweit kommen dem Geschädigten grundsätzlich selbst bei starken Sturmböen die Regeln des Anscheinsbeweises zugute.
Aus Rechtsgründen ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter bei extrem seltenen (allenfalls einmal in 50 bis 100 Jahren) Spitzenwerten für die betroffene Gegend (hier: bis zu 153 km/h) den Anscheinbeweis als erschüttert wertet.