1. Die Sorgfaltspflichten eines einen anderen Anwalt mit der Einlegung einer Berufung beauftragenden Anwalts erschöpfen sich grundsätzlich nicht im rechtzeitigen Absenden des Auftragsschreibens, sondern er muss vielmehr dafür Sorge tragen, dass der mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragte Anwalt den Auftrag innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist bestätigt und den rechtzeitigen Eingang dieser Bestätigung überwachen.
2. Eine schuldhafte Pflichtverletzung eines bei einem Rechtsanwalt angestellten juristischen Mitarbeiters (hier: Assessors) ist dem Rechtsanwalt und gem. § 85 Abs. 2 ZPO auch der Partei selbst nur zuzurechnen, wenn dem angestellten Mitarbeiter die Sache zur selbstständigen Bearbeitung in voller anwaltlicher Verantwortung übertragen worden ist.