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Haftung bei Werbung Dritter

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OLG-HAMBURG – Beschluss, 5 U 188/02 vom 31.03.2003

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Haftung bei Werbung Dritter
Stichwort:Haftung bei Werbung Dritter
Leitsatz:1. Es liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn zwei in einem Konzern verbundene Unternehmen in getrennten Verfahren gegen zwei voneinander unabhängige Wettbewerber vorgehen, die der gleichen Einkaufsgenossenschaft angehören.

2. Händler, die als Aktionäre einer Einkaufsgenossenschaft angehören, haften für deren wettbewerbswidrige Werbung als Störer.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 U 188/02




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