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Haftprüfung durch das OLG

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 74/09 vom 19.01.2009

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das OLG, umfangreifes BtM-Verfahren, Umfang, Gutachten zum Wirkstoffgehalt, Eröffnungsbeschluß, Hauptverhandlung erst 2, 5 Monate nach EÖB, anderweitige Haftsachen, Verhinderung des Wahlverteidigers ist ein triftiger Grund, keine Beschleunigung durch Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers, Vorlauf zur Durchführung der Hauptverhandlung
Stichwort:Haftprüfung durch das OLG
Leitsatz:Beruht der verzögerte Beginn der Hauptverhandlung darauf, dass die Pflichtverteidigerin des Angeklagten - die Anwältin seines Vertrauens - aus triftigen Gründen nicht zur Verfügung stand, hat ein wichtiger Grund i.S. des § 121 StPO vorgelegen. Dem Anspruch eines Angeklagten, durch einen Verteidiger seines Vertrauens in der Hauptverhandlung verteidigt zu werden, kommt nämlich erhebliche Bedeutung zu.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 74/09



OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 77/08 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das OLG, 9 Monate, neun Monate, schwere Erkrankung des Angeklagten, stationäre Behandlung des Angeklagten
Stichwort:Haftprüfung durch das OLG
Leitsatz:Eine schwere, hoch ansteckende Erkrankung des Angeklagten kann ein wichtiger Grund i.S. des § 121 Abs. 1 StPO sein.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 77/08

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 413/06 vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das OLG, Verfahrensverzögerung, Eingang der Anklage, Terminierung, Frist, verfahrensfördernde Maßnahme, Belastung Verfahrensgang: LG Arnsberg 2 KLs 242 Js 95/06 (35/06 a) vom 17.08.2006
Stichwort:Haftprüfung durch das OLG
Leitsatz:Eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung ist in aller Regel nicht hinnehmbar, es sei denn er ist durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder verfahrensfördernde Maßnahme gerechtfertigt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ws 413/06

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 83/06 vom 14.09.2006

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das OLG, Verfahrensverzögerung, Eingang der Anklage, Terminierung, Frist, verfahrensfördernde Maßnahme, Belastung Verfahrensgang: LG Arnsberg 2 KLs 242 Js 95/06 (35/06 a) vom 17.08.2006
Stichwort:Haftprüfung durch das OLG
Leitsatz:Eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung ist in aller Regel nicht hinnehmbar, es sei denn er ist durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder verfahrensfördernde Maßnahme gerechtfertigt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 OBL 83/06


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