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Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 676/07 vom 20.12.2007

Rechtsgebiete:EMRK, StPO, StGB
Schlagworte:Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger, Prüfungsumfang durch das OLG, Genusschein als Kredit i.S.d. § 265b StGB
Stichwort:Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger
Leitsatz:1. In Umfangsverfahren muss das Oberlandesgericht nicht in jedem Einzelfall prüfen, ob für alle im Haftbefehl ausgeführten Taten bzw. Tatteile die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen, wenn die Frage, ob der Vollzug der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus gerechtfertigt ist, bereits unter Berücksichtigung einzelner Taten bzw. Tatteil positiv bewertet werden kann.

2. Auch unter Berücksichtigung der Art. 5 und 6 EMRK darf das Oberlandesgericht bei der Prüfung (jedenfalls) der besonderen Haftvoraussetzung des § 121 Abs. 1 StPO Aktenteile, in die die Verteidigung bisher noch keine Akteneinsicht gehabt hat, jedenfalls dann verwerten, wenn der nicht auf freiem Fuße befindliche Beschuldigte keinen Rechtsbehelf nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO gegen die Versagung der Akteneinsicht ergriffen hat.

3. Genusscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 676/07




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