Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können.
1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.
2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
1. Die Frist des § 121 Abs. 1 StPO ist eine Monatsfrist im Sinne von § 43 Abs. 1 StPO, so daß der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzurechnen ist.
2. Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Für eine Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist dann kein Raum mehr, wenn die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der Sechsmonatsfrist vorgelegt werden und noch vor Ablauf der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Frist zur Stellungnahme zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft die Hauptverhandlung begonnen hat.
Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.
Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.
1. Nach den neueren Haftentscheidungen des BVerfG ist den Gerichten eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch - über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische Maßnahmen in die Praxis umsetzen können.
2. Zur Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zukünftig dazu führen, zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen.
Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu verhandeln sind.
Wird in einer eröffneten Sache mit der Terminierung ohne sachlichen Grund mehr als einen Monat gewartet, stellt das einen Verstoß gegen den in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatz dar. Haftsachen haben zudem Vorrang vor Nichthaftsachen.
Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu verhandeln sind.
Die Nichteinhaltung der Höchstfrist von 14 Tagen, innerhalb derer die mündliche Verhandlung zur Haftprüfung durchgeführt werden muss, kann bei willkürlicher Überschreitung die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters begründen und gibt Raum für eine Untätigkeitsbeschwerde. Sie führt aber nicht zur Aufhebung des Haftbefehls und zur Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft.
Starre Grenzen für den in Haftsachen zulässigen zeitlichen Abstand zwischen Eröffnungsbeschluss und Hauptverhandlungstermin lassen sich nicht festlegen; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. In einem sachlich wie rechtlich relativ einfachen von im Vergleich mit durchschnittlichen Schöffengerichtssachen geringem Umfang kann eine Frist von zwei Monaten jedoch zu lang sein.
Ein Haftbefehl, in dem Ort und Zeit der Tatbegehung nicht angegeben sind, kann keine Grundlage für eine Untersuchungshaft sein. Im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO kann das Oberlandesgericht den Haftbefehl weder konkretisieren, noch unter Aufrechterhaltung der Haft dessen Neufassung veranlassen.
Werden die Verfahrensakten von der Polizei, der sie von der Staatsanwaltschaft zum Abschluss der Ermittlungen übersandt worden sind, erst nach mehr als zwei Monaten zurückgesandt, ohne dass erkennbar ist, dass das Verfahren zwischenzeitlich gefördert worden ist, ist ein Grund, der eine mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft rechtfertigt, nicht gegeben.
Ein Zeitraum von fast sechs Wochen zwischen dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf richterliche Vernehmung eines Zeugen und der Durchführung dieser richterlichen ist in einer Haftsache bei weitem zu lang und nicht hinnehmbar.
Eine nach Anklageerhebung zum Landgericht eingelegte "Haftbeschwerde" gegen den zuvor vom Amtsgericht erlassenen Haftbefehl ist vom Landgericht, das selbst noch keine Haftprüfung durchgeführt hat, als Antrag auf Haftprüfung zu behandeln. Erst gegen die hierauf ergehende Entscheidung ist wieder Beschwerde möglich.
Ob eine Umdeutung einer Haftbeschwerde in einen Haftprüfungsantrag ausnahmsweise dann zu unterbleiben hat, wenn Anklage zur Strafkammer erhoben worden ist und diese kurz vorher als Beschwerdegericht eine hinreichend begründete Haftentscheidung getroffen hat, kann dahinstehen.
Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Verkündung eines (erweiterten) Haftbefehls gemäß § 115 StPO einschließlich der Gewährung der Möglichkeit der Äußerung durch den Beschuldigten, darf dieser Haftbefehl in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nicht berücksichtigt werden (BVerfG StV 01, 691).
Hat bereits einmal eine Hauptverhandlung stattgefunden und ist diese ausgesetzt worden kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn die Aussetzung der Hauptverhandlung aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Das ist nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im bisherigen Verfahren verursacht worden ist. nur dann zwingend geboten bzw. unumgänglich sein, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren verursacht worden ist.
Unzulässig ist es, die Rechtfertigung für einen eingetretenen Verfahrensstillstand zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte.
§ 121 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Hält das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Gutachten für erforderlich, so ist es in Haftsachen nicht ausreichend, einen Sachverständigen zu beauftragen und dann einfach abzuwarten, bis ein Ergebnis vorliegt.
Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind.
Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht sich auch auf die wichtigen Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen.
§ 112 a StPO ist auch im Jugendrecht anwendbar. Das aufgrund der gesetzlichen Regelungen des JGG bestehende Konkurrenzverhältnis zu § 71 Abs. 2 JGG ist jedoch dadurch aufzulösen, dass anstelle der Untersuchungshaft die weniger einschneidende Reaktion der einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG zu wählen ist, wenn dadurch der Wiederholungsgefahr ausreichend begegnet werden kann.
Eine Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft auf die gesetzliche Sechsmonatsfrist kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO handelte. Der Begriff "derselben Tat" ist weit auszulegen; darunter fallen alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, gleichgültig, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden oder Erlass eines neuen Haftbefehls beginnt die Sechsmonatsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen; das wird jedenfalls im Regelfall der Tag der neuen Haftentscheidung sein (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschlüsse vom 20.10.2000 - BL 44/00 und vom 4.12.2000 - BL 97/00; vgl. auch OLG Koblenz 1. Strafsenat StV 2000, 629).
Wird der Haftbefehl nachträglich aufgrund in demselben Verfahren durchgeführten Ermittlungen erweitert, so ist bei der Berechnung der Frist des § 121 I StPO die bis zur Erweiterung des Haftbefehls verstrichene Zeit einzubeziehen (gegen OLG Koblenz - 1. Strafsenat - Beschlüsse vom 14.1.00 - (1) 4420 BL - III - 83/00 - und 25.9.1999 -(1) 4420 BL - III - 127/99 = StV 00, 629).
Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein.