Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln aufgeführter Positionen diesen jeweils zugeordnete Beträge zahlen werde, handelt es sich bei dieser Mitteilung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und nicht lediglich um eine ohne Rechtbindungswillen abgegebene unverbindliche Mitteilung.
Überlässt der Versicherungsnehmer gemäß § 5 Nr. 4 AHB dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung und beauftragt dieser seinen "Hausanwalt", der weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist, so sind die dadurch entstandenen höheren Reisekosten nicht erstattungsfähig.
1. Ist die zunächst verklagte Partei aus dem Rechtstreit ausgeschieden und hat der Kläger dafür eine andere Partei verklagt. so kann der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt bzw. vertreten hat. alle Gebühren gesondert berechnen. Dies gilt dann, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden der zunächst Beklagten endgültig beendet war und erst danach der neue Beklagte demselben RA einen Auftrag erteilte.
2. Dadurch, dass beide Beklagte bei demselben Haftpflichtversicherer versichert sind und dieser den jeweiligen Auftrag für die Prozeßbevollmächtigte erteilt hat. ist auch keine "Klammerwirkung" entstanden.