Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung eines Anerkenntnisses von Schadensersatzansprüchen nach dem Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR gegen die Deutsche Reichsbahn aus Unfällen vor Inkrafttreten des Einigungsvertrages.
Im Verhältnis der Eisenbahnbetriebsunternehmer zueinander ist die Versperrung des Fahrwegs allein dem Risikobereich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zuzurechnen.
Bei der im Rahmen des § 149 Abs. 3 NWG gebotenen Bewertung, ob ein Versickern von Niederschlagswasser auf dem Grundstück möglich ist, sind auch Extremniederschläge zur berücksichtigen, die nur innerhalb einer bestimmten Wiederkehrzeit auftreten.
Nach Explosion eines Sportboots kommt ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein baulicher Bestandteil des Boots objektiv mangelhaft war, nicht in Betracht, wenn Tatsachen festgestellt sind, nach welchen die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache für die Explosion des Boots besteht.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet dem Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Schadensersatz gem. § 1 HaftpflG wegen Versperrung des Fahrwegs durch entlaufenes Vieh ebenso wie bei Blockade des Fahrwegs durch leblose Gegenstände, z. B. Felsbrocken oder umgestürzte Bäume.
Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.
1. Die Definition der "höheren Gewalt" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG n. F. entspricht derjenigen, die die Rechtsprechung - bezogen auf diesen auch in anderen Vorschriften des deutschen Rechts verwendeten Begriff - entwickelt hat.
2. Wird ein den an einer Bushaltestelle vorbeiführenden Radweg benutzender Radfahrer von einem dort wartenden Schüler infolge Unachtsamkeit so angestoßen, dass er zu Fall kommt und von einem gerade wieder anfahrenden Bus überfahren wird, so stellt dieses Ereignis für den Halter des Busses keine höhere Gewalt i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG n. F. dar.
Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein auffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Schaden grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG. Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
Der Infrastrukturbetreiber nach § 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist nicht Betriebsunternehmer im Sinne des § 1 HPflG (gegen OLG Stuttgart, Urteil v. 12.2.2003, 4 U 180/02 in VersR 2003, 648f).
1. Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins sind für die Feststellung der personalen Seite der groben Fahrlässigkeit nicht anwendbar. Allerdings kann vom äußeren Geschehensablauf auf innere Vorgänge geschlossen werden. Es ist dann, sofern ihm dies zumutbar ist, Sache des Unfallverursachers, entlastende Umstände vorzutragen.
2. Ein nicht mit Lichtzeichen oder Schranke gesicherter Bahnübergang erhöht, auch wenn dies nach den einschlägigen Vorschriften zulässig ist, die Betriebsgefahr der Eisenbahn.
3. Die Betriebsgefahr eines bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen ausgerüsteten Pkw ist unabhängig davon erhöht, dass der Gebrauch von Winterreifen nicht vorgeschrieben ist.
a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.
Eisenbahninfrastrukturbetreiber und Eisenbahnverkehrsunternehmer beide Bahnbetriebsunternehmer und mögliche Geschädigte im Sinne des Haftpflichtgesetzes. Infolge der Aufgabenverteilung Schaffung von verschiedenen Gefahrenquellen. Im Verhältnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmers und des Eisenbahnverkehrsunternehmers zueinander ist § 1 Abs. 1 HPflG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 bzw. i.V.m. § 13 Abs. 2 HPflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 anwendbar. Beide Unternehmer sind nicht nur Bahnbetriebsunternehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG und damit aus der Bahnhaftung schadensersatzpflichtig, sondern sie können auch Geschädigte im Sinne dieser Norm und damit aus der Gefährdungshaftung ersatzberechtigt sein. Der Eisenbahninfrastrukturbetreiber und der Bahnverkehrsunternehmer sind für gänzlich unterschiedliche Bereiche des Bahnbetriebes verantwortlich und haben für diese auch die erforderliche Verfügungsgewalt. Infolge der Aufgabenverteilung schaffen und beherrschen sie von einander zu trennende und trennbare verschiedene Gefahrenquellen, so dass in der Beziehung der beiden Unternehmen zueinander § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F., EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 13 Abs. 2 HPflG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 zur Anwendung kommt.
Rohrleitungen, die im Erdreich unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern eines Hauses verlegt sind, können nicht als "im Gebäude befindlich" entsprechend § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz angesehen werden.
Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs.3 Nr.1, 1.Alternative Haftpflichtgesetz.
a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.
1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.
3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.
1. Ein Anspruch aus enteignendem Eingriff auf Schutzmaßnahmen gegen elektromagnetische Felder besteht nach der Elektrifzierung einer Eisenbahnstrecke nicht, wenn für die Elektrifizierung ein Planfeststellungsbeschluß erlassen und rechtsbeständig geworden ist.
2. Der Schadensersatzanspruch nach § 2 HaftPflG setzt eine Substanzbeeinträchtigung voraus. Für reine Nutzungsbeeinträchtigungen - hier Bildverzerrungen auf Computermonitoren durch elektromagnetische Felder - besteht keine Haftung.
Der Führer einer Straßenbahn haftet nur bei einem nachgewiesenen Verschulden, weil gem. § 1 Abs. 2 StVG das Straßenverkehrsgesetz auf eine Straßenbahn keine Anwendung findet und das HPflG eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht.
2.
Ein Anscheinsbeweis dahin, dass ein Auffahren unter schuldhafter Verletzung des § 4 Abs. 1 StVO vorliegt, greift nicht ein, wenn es unbewiesen bleibt, dass ein Fahrzeug auf das andere auffuhr, sondern es auch möglich ist, dass ein Fahrzeug beim Zurückrollen gegen das andere stehende Fahrzeug stieß.
3.
Haftungsverteilung von 1/2 zu 1/2 zwischen Straßenbahn und Pkw, wenn es ungeklärt bleibt, ob die Straßenbahn beim Zurückrollen gegen den verkehrsbedingt haltenden Pkw stieß oder der Pkw auf die stehende Straßenbahn auffuhr.
4.
§ 12 Abs. 4 S. 5 StVO findet keine Anwendung, wenn das Kraftfahrzeug verkehrsbedingt auf den Gleisen anhalten oder warten muss.
Zur Haftung der Gemeinde für Hochwasser-, Überflutungsschäden
1. Fehlerhafte Maßnahmen beim Gewässerausbau beurteilen sich öffentlich-rechtlich und können Amtshaftungsansprüche oder Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff auslösen.
Neben dem Amtshaftungsanspruch besteht eine bürgerlich-rechtliche Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB bei Maßnahmen des Gewässerausbaus nicht.
2. Im Wasserrecht gilt, dass jede nicht genehmigte Maßnahme zugleich formell und materiell illegal ist (Prinzip der Identität von formeller und materieller Illegalität).
3. Im Enteignungsrecht ist eine Gemeinde, die den Eingriff nicht selbst vorgenommen hat, nur dann begünstigt und damit Verpflichtete; wenn ihr eine Aufgabe abgenommen worden oder ihr ein sonstiger Vorteil zugeflossen ist.
4. Findet ein gesetzlich angeordneter Aufgabenübergang (Gewässerunterhaltung, -ausbau) statt, haftet die ursprünglich zuständige und verantwortliche Körperschaft nicht für durch sie geschaffene Gefahrenlagen, die sich erst später - Jahre nach Aufgabenübergang - verwirklicht und zum Schaden geführt haben.
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Bahnbetriebsunternehmers aus § 1 HPflG wegen mitwirkenden Verschuldens des Geschädigten völlig zurücktritt, wenn ein 13 Jahre alter Junge beim Klettern auf das Dach eines abgestellten Eisenbahnwaggons durch einen Stromschlag aus der Oberleitung verletzt wird.
§ 2 Abs. 1 HPflG findet Anwendung, wenn aufgrund eines Rückstaus im Kanalsystem Wasser aus einem stillgelegten, auf einer Seite aber offenen Kanalrohr in ein Grundstück eindringt.
Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der Abwasserkanalisation (hier: keine Haftung für Rückstauschäden).
1. Ein Planbetroffener, der bezweifelt, daß der bisher erreichte Stand der Sicherheitstechnik ausreicht, um die Gefahren des Eisenbahnverkehrs zu beherrschen, ist gehalten, mit seinen Sicherheitsbedenken als Einwender hervorzutreten. Anderenfalls muß er sich insoweit den Einwendungsausschluß nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegenhalten lassen.
2. Grundsätzlich kann in einem Planfeststellungsverfahren nicht entschieden werden, welche Beschaffenheit die auf der Eisenbahnstrecke verkehrenden Fahrzeuge aufweisen müssen, um als sicher zu gelten.
3. Die Rechtsordnung erkennt dem Grundbesitz gegenüber "ästhetischen" Beeinträchtigungen eines Ortsbildes durch den Ausbau einer Bahnstrecke keinen Schutz zu.
Urteil des 11. Senats vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 -