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JuraForum.deUrteileSchlagwörterHHaftkostenbeitrag 

Haftkostenbeitrag

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11671/05.OVG vom 27.07.2006

1. Die Pflicht, die Kosten der Abschiebung zu tragen, besteht auch dann, wenn die Abschiebung des Ausländers tatsächlich nicht vollzogen wurde.

2. Kosten der Abschiebungshaft können nur erhoben werden, wenn die Anordnung und Dauer der Abschiebungshaft rechtmäßig waren.

3. § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) stellt eine spezialgesetzliche Regelung des Umfangs der Kostenhaftung auch im Verhältnis zu § 5 Satz 2 LAufnG i.V.m. § 50 StVollzG dar.

4. Der Umfang der Kostenhaftung ist durch § 83 AuslG (jetzt: § 67 AufenthG) auf solche tatsächlich entstandene Kosten begrenzt, die mit der Abschiebung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen (hier: zu den Kosten bei der Abschiebungshaft in der Gewahrsamseinrichtung Ingelheim).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 15.04 vom 14.06.2005

1. Für die Kosten der Abschiebung eines minderjährigen Kindes haften neben den Kostenschuldnern des § 82 AuslG (jetzt § 66 AufenthG) auch die Eltern, wenn sie die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen ihr minderjähriges Kind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG mitveranlasst haben.

2. Die Erstattungspflicht für Kosten einer in Justizvollzugsanstalten vollzogenen Abschiebungshaft erstreckt sich auf alle erforderlichen, tatsächlich entstandenen Kosten der Abschiebungshaft (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, jetzt: § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 327/03 vom 25.03.2004

1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.

2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.

3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.

4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden.

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