Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr i. S. d. § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO setzt voraus, dass die Taten, deren wiederholter oder fortgesetzter Begehung der Beschuldigte zur Erfüllung der Voraussetzungen der Vorschrift dringend verdächtig sein muss, Gegenstand desselben Ermittlungsverfahrens sein müssen. Auf eine einschlägige rechtskräftige Vorverurteilung darf in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.
Unzulässigkeit des Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Haftgrund gegenüber im Ausland lebenden Beschuldigten (Anschluss an OLG Stuttgart NStZ 2003, 682).
1. Das Bestehen eines Haftgrundes reicht nicht aus, die Dauer der Haft bis zu den Höchstfristen des § 62 Abs. 3 AufenthG auszuschöpfen.
2. Wenn der betroffene Ausländer nach den Angaben der Ausländerbehörde nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG abgeschoben/zurückgewiesen werden kann, hat das Rechtsbeschwerdegericht dies zu berücksichtigen. Eine Aufrechterhaltung der Haft kommt dann nur in Frage, wenn feststeht, dass der betroffene Ausländer seine Abschiebung/Zurückweisung verhindert.