Wird bei einer Verurteilung wegen Betruges "zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass er im Schnitt jeweils vierstellige Schadensbeträge verursachte und dass die Wahrscheinlichkeit, dass die angerichteten Schäden wieder gutgemacht werden, eher bei Null anzusiedeln ist im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten." wird damit Fehlen eines Strafmilderungsgrundes strafschärfend berücksichtigt.